Der Jahresausblick zum E-Commerce-Recht 2021

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Dies ist ein Gastartikel von Sandra May, Teamleiterin Legal Content bei Händlerbund, zum Thema E-Commerce-Recht 2021.

Das Jahr 2021 wird für den E-Commerce in rechtlicher und politischer Sicht sehr spannend. Neben vielen Gesetzen, die sich dieses Jahr ändern, wird auch der Weg für 2022 geebnet. Doch werfen wir zunächst einen Blick zurück ins Jahr 2020:

Das war (die E-Commerce-Rechtslage) 2020!

Das Jahr 2020 lässt sich mit einem Wort zusammenfassen: Uff. Immerhin wurde das vergangen Jahr von der Corona-Pandemie und den damit einhergehenden Lockdowns dominiert. Nichts desto trotz gab es auch einige Ereignisse, die den Online-Handel davon abgesehen nachhaltig prägen werden.

Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs

Nach zwei Jahren trat Anfang Dezember endlich das lang erwartete Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs in Kraft. Das Gesetz soll die wirtschaftliche Anreize für das Aussprechen von Abmahnungen verringern. Grundsätzlich ist das eine gute Sache, allerdings erntet das Gesetz viel Kritik. So dürfen Verbände, wie der Ido-Verband, beinahe so weitermachen, wie bisher. Ob die kostenpflichtigen Abmahnungen damit wirklich weniger werden, muss das laufende Jahr zeigen.

BGH zur Haftung für Kundenrezensionen

Ausgangspunkt des Streites war die Aussage eines Kunden in einer Amazon-Rezension. Dieser gab an, dass die von ihm erworbenen kinesiologischen Tapes bei seinen Beschwerden geholfen haben. Aussagen, die der Händler nie treffen dürfte, da es sich um sogenannte gesundheitsbezogene Aussagen handelt. Was folgte, war eine Abmahnung. Der BGH musste klären, ob Händler für Aussagen in Kundenrezensionen haften. Diese Frage verneinten die Richter, weil die Rezensionen auf Amazon inhaltlich klar vom Angebot des Händlers abgegrenzt sind und so deutlich wird, dass die dort getroffenen Aussagen nicht vom Verkäufer stammen.

Was erwartet Online-Händler in rechtlicher und politischer Sicht 2021?

Die Frage des Jahres lautet: Kommt die Paketabgabe für den Online-Handel?

Der Online-Handel wird seit Jahren, wenn nicht sogar Jahrzehnten für das Sterben der Innenstädte verantwortlich gemacht. Neuen Zündstoff erhielt die Diskussion durch die zwei Lockdowns. „Kauft ja nicht online!“, lautete die Bitte vieler Politiker und es wurden auch konkrete Forderungen laut.

Ob Online-Steuer oder Paketabgabe – die Namen der Ideen sind vielfältig, aber Sinn und Zweck sind gleich: Da der Online-Handel die Infrastruktur der Innenstädte mitbenutze, soll er auch extra dafür bezahlen. Die so extra eingenommenen Gelder sollen dann zweckgebunden für die Innenstädte genutzt werden, um dieser wieder attraktiver zu machen. Ob so eine Regelung tatsächlich verabschiedet wird, wird dieses Jahr zeigen. Sicher ist, dass der zweite, noch andauernde Lockdown, die Diskussion gewiss weiter befeuern wird.

Neue Energieeffizienzlabels

Diese Änderung war abzusehen… Bereits seit Jahren werden scheinbar immer mehr Plusse an die Energieeffizienzklasse A gehangen. Damit ist aber in diesem Jahr Schluss, denn es gibt eine neue Einordnung. So könnte sich ein Gerät, welches heute in die Klasse A+++ eingeordnet wird, künftig in den Klassen C, D oder E wiederfinden.

Die neuen Labels sollen für Spülmaschinen, Waschmaschinen, Wäschetrockner, Kühl- und Gefriergeräte sowie Fernseher und Monitore ab dem 1. März 2021 gelten. Dabei wird den Händlern eine Übergangsfrist bis zum 18. März 2021 eingeräumt. Für Lampen und Leuchten gelten die neuen Energieeffizienzklassen ab dem 1. September 2021.

EU: Wegfall der 22-Euro-Freigrenze und Einführung des One-Stop-Shop

Schon länger wird beklagt, dass sogenannte Kleinsendungen bis 22 Euro steuerfrei aus Drittländern in die EU importiert werden können. Diese Freigrenze fällt ab dem 1. Juli 2021. Stattdessen werden Importe ab dem ersten Cent besteuert.

Ebenfalls neu ist das One-Stop-Shop-Verfahren ab dem 1. Juli. Damit soll das Begleichen der Steuer für Verkäufe in das EU-Ausland einfacher gestaltet werden. Statt die Steuern in jedem Land einzeln abführen zu müssen, können diese künftig zentral über das Bundeszentralamt für Steuern in Deutschland gemeldet und abgeführt werden.

Damit einher geht auch die Vereinheitlichung der Geringfügigkeitsschwelle auf 10.000 Euro.

Die Änderungen waren eigentlich schon für den 1. Januar 2021 angesetzt; haben sich durch die Coronakrise in der Umsetzung allerdings verzögert.


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Das TTDSG – Deutschlands eigene E-Privacy-Verordnung

Da die E-Privacy-Verordnung bekanntlich auf sich warten lässt, wagt Deutschland einen Vorstoß und will unter anderem die Verwendung von Cookies in einem eigenen, dem Telekommunikations-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG), regeln. Neben der Cookie-Einwilligung wird es wohl auch Regeln zu Geräten wie Sprachassistenten geben, die sich zum Abhören eignen, und auch die Nutzung von Standortdaten soll reglementiert werden.

Eines ist schon mal klar: In Sachen Cookie-Banner wird das geplante Gesetz für mehr Rechtssicherheit sorgen. Aktuell ist noch unklar, wie genau denn nun ein rechtssicherer Banner auszusehen hat.

Verkauf von Waren und digitalen Inhalten

Die EU hat zwei Richtlinien auf den Weg gebracht. Die Rede ist zum einen von der Richtlinie zum Warenverkehr und zum anderen von der Richtlinie für digitale Güter. Für die Umsetzung beider Richtlinien hat Deutschland bereits im Januar 2021 Gesetzesentwürfe ausgearbeitet, die ab dem kommenden Jahr für den Handel gelten.

Ziel der Richtlinie ist ganz klar der Verbraucherschutz. So soll beispielsweise die Beweislastumkehr im Falle eines Sachmangels von bisher sechs Monaten auf ein ganzes Jahr ausgedehnt werden. Das bedeutet, dass der Verbraucher im ersten Jahr nach dem Kauf lediglich nachweisen muss, dass die Ware einen Mangel hat. Dass dieser bereits beim Kauf vorlag und der Händler somit dafür einstehen muss, wird per Gesetz unterstellt. Ist der Händler anderer Meinung, muss er beweisen, dass die Ware beim Verkauf frei von Mängeln war.

Erwartetes BGH-Urteil: Wie weit geht die Haftung von Händlern für Herstellergarantien?

Wer mit Garantien wirbt, muss auch über die Bedingungen informieren. Das ist auch ganz logisch, denn anders als bei der Gewährleistung, kann der Garantiegeber die Voraussetzungen frei festlegen. So kann zum Beispiel eine regelmäßige Wartung Voraussetzung sein.

Diese Informationspflicht gilt auch dann, wenn ein Online-Händler über die bestehende Garantieleistung des Herstellers informiert. Dieser Pflicht kann der Händler damit nachkommen, indem er die entsprechende Webseite des Herstellers verlinkt. Unklar ist bisher, inwiefern der Händler für unzureichende Informationen des Herstellers haften muss.

Der Fall, den der BGH im Februar entscheidet, wird genau diese Fragestellung klären müssen. Ein Online-Händler verlinkte unter „Betriebsanleitung“ das PDF des Herstellers. Dort wies der Hersteller auch auf die eigene Garantieleistung hin; informierte aber nicht über alle Aspekte. Ein Mitbewerber mahnte den Online-Händler deswegen ab.

Der Fall ist spannend, weil er für Rechtsklarheit sorgen wird. Es bleibt zu hoffen, dass der BGH zugunsten des Online-Händlers entscheiden wird. Eine gegenteilige Entscheidung würde dazu führen, dass Händler künftig sehr genau prüfen müssen, welches Infomaterial vom Hersteller verwendet werden darf.

Der Brexit und das Freihandelsabkommen

Bis zum Jahreswechsel war das Brexit-Abkommen noch eine Sache mit vielen Fragezeichen. Immerhin haben sich die Regierungschefs zuletzt auf ein Freihandelsabkommen geeinigt, so dass es vorerst nicht zu den befürchteten Zöllen kommt. Das Abkommen ändert allerdings nichts daran, dass es künftig zu Zollkontrollen an den Grenzen kommen wird. Für deutsche Online-Händler ist das möglicherweise mit mehr Bürokratie verbunden, da eine Zollanmeldung vorgenommen werden muss. Händler, die über keine Niederlassung in UK verfügen, benötigen dafür sogar einen offiziellen Zollvertreter.

Die Zollbefreiung gilt außerdem nur von Produkten aus der EU. Kommen einzelne Teile aus Drittstaaten, so werden wiederum Zölle fällig.

Insgesamt wird das laufende Jahr spannend in Sachen Export nach UK. So haben die Briten angekündigt, dass ab Juli 2021 das CE-Zeichen nicht mehr ausreicht, um Produkte zu importieren. Stattdessen wird das UKCA-Label eingesetzt. Dieses wird das CE aber nicht einfach ersetzen, sondern kann bei einzelnen Produktgruppen mit anderen Voraussetzungen einher gehen.

Auch aus rechtlicher Hinsicht wird der Verkauf nach Großbritannien in Zukunft abenteuerlich: Bisher konnten Online-Händler AGB verwenden, die sie auch für den Handel innerhalb Deutschlands verwenden. Das wird sich mit dem Ausscheiden aber ändern. Wer also künftig nach UK verkaufen möchte, muss sich zwangsläufig mit britischem Recht auseinander setzen. Das gilt natürlich auch beim Handel über Plattformen, wie beispielsweise Amazon.uk.

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Über die Autorin

Sandra May schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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